Fremdsprachige Urkunden

Mitunter ist es nötig, dass notarielle Urkunden in Fremdsprachen oder zweisprachig abgefasst werden, v.a. wenn sie im Ausland oder im internationalen Geschäftsverkehr verwendet werden sollen.

Bei reinen Unterschriftsbeglaubigungen ist dies überhaupt kein Problem. Notare können Unterschriften beglaubigen, auch wenn sie die Sprache des unterschriebenen Textes nicht verstehen. Auf Wunsch können wir auch den Beglaubigungsvermerk in verschiedenen Sprachen anfertigen.

Anders bei "echten Beurkundungen": Wenn der Notar den Text vorlesen und erklären soll, so muss er ihn selbstverständlich auch verstehen. Wir übernehmen Beurkundungen von bereits vorbereiteten Texten in folgenden Sprachen: Englisch, Französisch, gelegentlich auch Spanisch. Ein einigen Fällen können wir in diesen Sprachen auch selbst Entwürfe erstellen, v.a. bei Vollmachten zum Kauf / Verkauf von Immobilien oder zur Gründung / Kauf / Verkauf von Gesellschaften.

Bitte sprechen Sie uns hierzu rechtzeitig an. Oft muss im Vorfeld noch mit ausländischen Beratern abgeklärt werden, ob eine Beglaubigung ausreicht oder eine Beurkundung erforderlich ist. Diese Angelegenheiten können daher nicht ohne vorherige Terminvereinbarung erledigt werden.