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Herzlich willkommen!

Zum 1. Januar 2022 ist die Notarstelle von Dr. Michael Bohrer auf Notar Lucas Wartenburger, vormals in Rosenheim tätig, übergegangen. Das bewährte Team der Notarstelle und ich stehen Ihnen gerne als Ansprechpartner und Berater für alle notariellen Leistungen zur Verfügung.

Wichtig ist uns die persönliche Beratung und die individuelle Gestaltung – anhand bewährter Modelle aber auch, wenn es im Einzelfall angemessen ist, jenseits der ausgetretenen Pfade, wobei wir gerne dafür Sorge tragen, dass rechtliche, steuerliche, wirtschaftliche und zwischenmenschliche Aspekte in einen Gestaltungsansatz einfließen. Dies gelingt insbesondere dann, wenn die an Ihrem Vorhaben beteiligten Berater vertrauensvoll mit Ihnen, aber auch unmittelbar miteinander kommunizieren.  

Die Informationen auf diesen Seiten verschaffen Ihnen einen Überblick über unsere Leistungen, können das persönliche Gespräch aber nicht ersetzen. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Besprechungstermin, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Besprechungen können persönlich, telefonisch oder über MS Teams stattfinden. In einfach gelagerten Fällen genügt es gelegentlich, wenn Sie uns die Angaben vorher per eMail zukommen lassen, hierzu senden wir Ihnen auf Anfrage gerne die richtige Checkliste zu.

Gesellschaftsrecht

Wir begleiten Sie und Ihr Unternehmen schon in der Gründungsphase. Dies umfasst v.a.

  • die Wahl der richtigen Rechtsform
  • die Gestaltung der Satzung
  • die Abwicklung der Gründungsformalitäten beim Registergericht
  • bei Interesse die Vorabklärung mit der IHK zur Zulässigkeit der Firmenbezeichnung.

Im Weiteren unterstützen wir Sie gerne bei verschiedenen Verwaltungsaufgaben für bestehende Gesellschaften. Hierunter fallen

Weiterlesen ... Gesellschaftsrecht

Immobilienrecht

Wir betreuen und begleiten Sie bei Ihren Vorhaben im Immobilienbereich in seiner ganzen Breite. Hierzu gehören insbesondere:

  • Kauf/Verkauf von Grundstücken und Eigentumswohnungen
  • Bestellung und Verkauf von Erbbaurechten
  • Grundstücksteilung einschl. der Bestellung von Dienstbarkeiten zur Erschließung und Regelung des nachbarschaftlichen Verhältnisses
  • Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie Anpassung bestehender Wohnungseigentumsaufteilungen
Weiterlesen ... Immobilienrecht

Familienrecht

Ein weiteres Gebiet, in dem wir Sie gerne beraten und betreuen, ist das Familienrecht. Gerade familienrechtliche Gestaltungen lassen sich nicht in ein Formular pressen, sondern müssen von Fall zu Fall neu entwickelt werden. Eine persönliche Beratung unter Beteiligung sämtlicher Betroffener ist daher meist unumgänglich.

Weiterlesen ... Familienrecht

Erbrecht

Eine sorgfältige Erbregelung ist die Grundlage der Vermögenssicherung für Ihre Familie, aber nicht nur das: Ungünstig oder missverständlich formulierte Erbregelungen vernichten nicht nur mühsam aufgebaute Vermögenswerte, sondern auch familiäre Bindungen. Die vorsorgende Beratung in diesem Bereich ist uns daher ein besonders wichtiges Anliegen.

Weiterlesen ... Erbrecht

Weitere notarielle Leistungen

Neben unseren vier Beratungsgebieten (Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Familienrecht, Erbrecht) betreuen wir selbstverständlich auch die sonstigen üblichen notariellen Leistungsbereiche, insbesondere:

  • Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften
  • Beglaubigungen von Erklärungen im internationalen Rechtsverkehr, für die eine Legalisation oder Apostille benötigt wird
  • Schlichtung von Streitigkeiten und Protokollierung außergerichtlicher Vergleiche
  • Titulierung von Ansprüchen aus Schuldanerkenntnissen
  • Gestaltung von Privatdarlehen einschl. Kreditsicherungen
  • Erstellung, Beglaubigung und Beurkundung von Vollmachten
Weiterlesen ... Weitere notarielle Leistungen

News - Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung

BFH - Umsatzsteuer bei Verkauf an Miteigentümer

BFH, Urt. v. 25.11.2021 – V R 44/20

Wird beim Verkauf einer Immobilie an Miteigentümer auf die Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet, so kommt es zu jeweils eigenständigen Lieferungen der Miteigentumsanteile an die jeweiligen Erwerber. Infolge des nach § 13b UStG vorgesehenen Reverse-charge-Verfahrens schuldet sodann jeder Erwerber die auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Umsatzsteuer, es besteht keine Gesamtschuld und keine GbR.

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BFH - Umsatzsteuer bei Verkauf an Miteigentümer
BGH: Abwehr gemeinschaftswidriger Nutzung in WEG nur durch die Gemeinschaft

Bundesgerichtshof: Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 86/21

Im neuen Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt zwar immer noch der einzelne Eigentümer über einen Abwehranspruch gegen die zweckwidrige Nutzung anderer Einheiten. Er kann diesen Anspruch jedoch nicht mehr selbst gerichtlich geltend machen, weil dies ausschließlich Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

Dem betroffenen Eigentümer bleibt damit, wenn die Eigentümermehrheit nicht gegen die Nutzung vorgehen möchte, der Weg über eine Beschussersetzungsklage.

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BGH: Abwehr gemeinschaftswidriger Nutzung in WEG nur durch die Gemeinschaft
BFH zur gesellschafterbezogenen Rücklage

BFH Urt. v. 28.9.2021 – VIII R 25/19

1. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.

2. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

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BFH zur gesellschafterbezogenen Rücklage
Einkommensteuer - Verkauf eines Gartenhauses

Gem. § 23 EStG ist der Gewinn aus einer Veräußerung von Immobilien, die weniger als 10 Jahre vor der Veräußerung angeschafft worden sind, grundsätzlich einkommensteuerpflichtig (sog. Spekulationsgeschäft). Eine Ausnahme hiervon besteht bei solchen Objekten, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Der Bundesfinanzhof hat nun am Fall eines (baurechtlich unzulässig) zu Dauerwohnzwecken genutzten Gartenhauses zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass es für die Steuerbefreiung nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Nutzungsart ankommt (BFH, Urteil vom 26.10.2021 – IX R 5/21). 

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Einkommensteuer - Verkauf eines Gartenhauses
Grunddienstbarkeit - Maßgeblichkeit der Grundbucheintragung

Für den Umfang der Rechte aus einer Grunddienstbarkeit kommt es nicht nur auf die Bestellungsurkunde, sondern auch auf die Verlautbarung im Grundbuch an. Im konkreten Fall war das Recht im Grundbuch nur als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bezeichnet; in der Bestellungsurkunde war hingegen auch das Recht zum "Verweilen" aufgeführt.

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Grunddienstbarkeit - Maßgeblichkeit der Grundbucheintragung
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