Fremdsprachige Vertragsbeteiligte

Wenn einzelne oder gar alle Vertragsbeteiligte die Sprache der notariellen Urkunde nicht verstehen, so muss diese (außer bei reinen Unterschriftsbeglaubigungen) übersetzt werden. Das Gesetz sieht hierzu zwingend die Einschaltung eines Dolmetschers vor. Darüber hinaus muss die Urkunde auch vorab schrifltich übersetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies wünschen.

Nur in wenigen ganz einfach gelagerten Fällen kann der Notar selbst die Rolle des Dolmetschers übernehmen. Ansonsten müssen externe Dolmetscher mitgebracht werden. Diese müssen nicht unbedingt gerichtlich vereidigt sein, aber

  • sie müssen die Deutsche Sprache und die Fremdsprache (und zwar nicht nur die Alltagssprache, sondern auch die Rechtssprache) hinreichend beherrschen
  • sie dürfen nicht selbst am Vertrag beteiligt sein
  • sie dürfen nicht mit Vertragsparteien verwandt oder verschwägert sein
  • sie und ihre Verwandten dürfen durch den Vertrag keinen rechtlichen Vorteil erlangen.

Bitte informieren Sie uns vor der Beurkundung rechtzeitig, wenn Sprachschwierigkeiten zu erwarten sind. Wir sind Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Dolmetscher gerne behilflich.