Testament und Erbvertrag
Was bekommt mein Erbe?
Der Erbe bekommt grundsätzlich alles, was Ihnen gehört hat – und ebenso alle Ihre Schulden. Richtig muss man also fragen: Was bekommt der Erbe nicht? Manche Rechte sind von Natur aus unvererblich, z.B. Vereinsmitgliedschaften. Auch bei Gesellschaftsanteilen kann die Vererbung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Aufpassen müssen Sie vor allem bei Lebensversicherungen und Sparverträgen. Wenn hier für den Todesfall ein Bezugsberechtigter im Vertrag vereinbart ist, dann bekommt dieser die Vertragssumme auch dann, wenn er nicht Erbe ist.
Was passiert, wenn ich kein Testament errichte?
Falls bei Ihrem Tod kein Testament vorliegt, tritt die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. Erben sind danach in aller Regel Ehegatten und Abkömmlinge; wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind auch Eltern und Geschwister oder fernere Verwandte. Wenn überhaupt keine Verwandten auffindbar sind, erbt der Staat. Die genauen Erbquoten hängen von den familiären Verhältnissen und bei Ehegatten auch vom gewählten Güterstand ab. Wer ohne Ehevertrag verheiratet ist und zwei Kinder und einen Ehegatten hinterlässt, wird vom Ehegatten zur Hälfte und den beiden Kindern zu je ein Viertel beerbt. In den meisten Fällen entsteht so eine Erbengemeinschaft.
Ein alter amerikanischer Juristenspruch besagt „Wer ohne Testament verstirbt, hat Anwälte als Erben“. Dies stimmt auch in Deutschland, denn durch einen Streit um’s Erbe kann auch ein großer Nachlass schnell aufgebraucht sein.
Ich bin geschieden und alleinerziehend. Ist mein geschiedener Ehepartner immer noch erbberechtigt?
Im Prinzip nein, denn mit der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, auch entsprechende Testamente werden regelmäßig unwirksam. Nur durch ein Zusammentreffen unglücklicher Umstände kann der geschiedene Ehegatte noch etwas erben, nämlich wenn Sie Ihr Vermögen an ein gemeinsames Kind vererben und dieses nach Ihnen, aber vor dem anderen Elternteil verstirbt, ohne seinerseits Abkömmlinge zu hinterlassen und ohne ein Testament errichtet zu haben. Auch dieses letzte Risiko kann aber durch eine geeignete Testamentsgestaltung (sog. "Geschiedenentestament") vermieden werden.
Wenn Ihr Kind noch minderjährig ist, würde im Erbfall das Recht zur Verwaltung des vererbten Vermögens auf den anderen Sorgeberechtigten Elternteil übergehen. Sofern dies (verständlicherweise) nicht gewollt ist, kann auch hier durch ein geeignetes Testament Abhilfe geschaffen werden.
Sind nichteheliche Kinder erbberechtigt?
Ja, nichteheliche Kinder (und übrigens - von einigen Altfällen abgesehen - auch Adoptivkinder) sind gesetzlich gleichberechtigt; hier gibt es heute keine Ausnahmen mehr. Das Erbrecht besteht auch dann, wenn die Vaterschaft zu Lebzeiten weder anerkannt noch festgestellt wurde. Natürlich kann auch hier die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag abgeändert werden, dann verbleiben dem Kind jedoch zumindest die Pflichtteilsrechte.
Ich kann doch ein Testament auch selbst schreiben, wozu brauche ich dann den Notar?
Es ist richtig, dass ein handgeschriebenes Testament der Form nach wirksam ist. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob das Testament auch inhaltlich "funktioniert" und anerkannt wird. Klar – ein notarielles Testament kostet Geld; und für dieses Geld bekommen Sie eine Gegenleistung, die das Geld wert ist. Diese Leistung dürfen und sollten Sie dann auch einfordern.
Vielleicht ist Ihnen beim Durchlesen dieser Seiten aufgefallen, dass vieles im Erbrecht gar nicht so einfach ist. Wenn Sie kein Experte sind, wird es Ihnen schwer fallen, Ihr Testament so zu verfassen, dass es vom Erben und vom Nachlassgericht auch garantiert richtig verstanden wird. Unsauber formulierte Testamente führen zu massiven Folgekosten, und zwar mitunter auch dann, wenn sich die Angehörigen an sich durchaus einig sind.
Natürlich gibt es auch andere Ratgeber, die Ihnen beim Abfassen des Testamentes helfen können – Gute und weniger gute, und kaum kostenlose. Die Guten sind meist wesentlich teurer als der Notar – und auch die Schlechten sind nur auf den ersten Blick günstig: Wenn Sie schlecht beraten wurden, wird es oft für die Erben sehr teuer.
In den meisten Fällen ist das notarielle Testament bei weitem nicht so teuer, wie Sie vielleicht befürchten. Eine Auskunft über die voraussichtlichen Kosten erteilt Ihnen der Notar gern. Mit einem notariellen Testament können spätestens Ihre Erben sogar Geld sparen. Oft sparen Ihre Erben durch das notarielle Testament den sonst nötigen Erbschein, um Grundbesitz und Bankkonten auf sich umschreiben zu lassen. Ein Erbschein ist in den meisten Fällen teurer als ein notarielles Testament.
Mein Steuerberater hat mir schon ein Testament entworfen - warum sollte ich dann noch einen Notar bezahlen?
Zweifellos ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters wichtig, wenn steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Erbschaft zu klären sind, z.B. weil Unternehmen vorhanden sind oder weil die erbschaftsteuerlichen Freibeträge Ihrer Erben überschritten werden. Steuerliche Fragen sind wichtig, aber nicht nur diese! In einem Testament sind zahlreiche andere Probleme zu lösen, z.B. Pflichtteilsrechte, Versorgung bestimmter Angehöriger, längerfristige Perspektiven für das Familienvermögen – auch diese verdienen die Bearbeitung durch einen Spezialisten. Ebensowenig wie die Notar den Steuerberater ersetzen kann, kann der Steuerberater den Rat eines Notars ersetzen.
Wie sorge ich dafür, dass mein Testament gefunden wird?
Notarielle Testamente werden beim Nachlassgericht hinterlegt. Verschiedene Meldeverfahren sorgen dafür, dass ein so hinterlegtes Testament unmittelbar nach Ihrem Tod gefunden wird, und zwar auch, wenn Sie zwischenzeitlich umgezogen sind.
Wenn Sie ein privatschriftliches Testament errichten, können Sie dieses ebenfalls beim Nachlassgericht hinterlegen. So wird verhindert, dass das Testament nach dem Erbfall übersehen oder gar durch unzufriedene Dritte vernichtet wird. Die Hinterlegung bei Freunden oder sonstigen Vertrauenspersonen ist keine gute Idee - schließlich können Sie gar nicht wissen, ob diese beim Erbfall überhaupt selbst noch am Leben sind.
In unserer Familie gibt es keinen Streit. Warum sollte ich mir dann Gedanken um die Erbregelung machen?
Erbstreitigkeiten treffen leider sehr häufig auch Familien, die bis dahin harmonisch funktioniert haben und die es deshalb nicht für nötig gehalten haben, durch eine professionelle Nachfolgeregelung Vorsorge zu treffen. Bedenken Sie:
Auch unter anständigen Menschen kann es Interessenkonflikte geben, z.B. möchte vielleicht eines Ihrer Kinder Ihr Eigenheim schnell verkaufen, um sich eine berufliche Existenz aufzubauen, ein anderer möchte es als Altersvorsorge behalten. Bis zum Streit ist es dann nur noch ein kleiner Schritt.
Auch Ihre Erben leben nicht ewig. Irgendwann besteht z.B. eine Erbengemeinschaft nicht mehr zwischen Geschwistern, sondern zwischen Erben von Geschwistern. Wer das genau ist, können Sie heute nicht wissen. Noch weniger, ob auch diese sich gut verstehen.
Die Familien Ihrer Erben sind vielleicht nicht so harmonisch wie Ihre eigene. Scheidungen und Neuverheiratung sind heute keine Seltenheit. Wer genau auf diese Weise künftig mit Ihnen verwandt sein könnte, kann man nicht wissen.
Deshalb: Nur wer nichts Materielles zu vererben hat, braucht sich um die Nachfolge keine Gedanken zu machen.
Wer braucht einen Testamentsvollstrecker?
Die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers ist dann sinnvoll, wenn der Zugriff der Erben auf das geerbte Vermögen noch für eine gewisse Zeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll. Wenn beispielsweise ein großes Vermögen oder ein Unternehmen vererbt werden soll, die Erben aber noch sehr jung sind, könnte ein Testamentsvollstrecker die Verwaltung übernehmen, bis die Erben z.B. 25 Jahre alt sind.
Häufig dient die Ernennung eines Testamentsvollstreckers auch praktischen Gründen, weil z.B. die Erben im Ausland leben und zunächst der hiesige Nachlass geteilt oder veräußert werden soll.
Ein Testamentsvollstrecker kann auch den Zugriff Dritter auf das Erbe verhindern, z.B. wenn Sie nach Scheidung Ihr Kind als Erbe einsetzen, wenn ein Erbe unter Betreuung steht (z.B. behindertes Kind) oder ein Erbe überschuldet ist.
Der Testamentsvollstrecker kann auch mit einer Spezialaufgabe betraut sein, z.B. der Erfüllung eines Vermächtnisses. Hier kann sogar der Vermächtnisnehmer selbst zum Testamentsvollstrecker benannt werden, so dass er das Vermächtnis dann „an sich selbst“ erfüllen kann und Erbe und Vermächtnisnehmer nicht gezwungen sind, an einem Tisch zu sitzen.
Wen sollte ich als Testamentsvollstrecker benennen?
Testamentsvollstrecker kann im Prinzip jede Person ihres Vertrauens sein. In vielen Fällen ist es eine gute Idee, nahe Angehörige zu benennen, da diese die Testamentsvollstreckung unentgeltlich erledigen. Wenn Sie einen Profi einsetzen, kostet dies natürlich Geld, aber auch dies kann - etwa zur Sicherung des Fortbestandes eines Unternehmens - gut investiert sein.
Vorsichtig sein sollten Sie bei der Einsetzung von Testamentsvollstreckern, die eigene Interessen verfolgen könnten oder die sich in diese Funktion hineindrängen, denn der Testamentsvollstrecker verfügt über nahezu unbeschränkte Vollmachten und unterliegt nur einer sehr eingeschränkten Kontrolle durch das Nachlassgericht oder den Erben.
Der Testamentsvollstrecker sollte idealerweise Ihr Vertrauen ebenso genießen wie das der Erben, sonst sind Konflikte vorprogrammiert.