BFH, Urt. v. 25.11.2021 – V R 44/20
Wird beim Verkauf einer Immobilie an Miteigentümer auf die Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet, so kommt es zu jeweils eigenständigen Lieferungen der Miteigentumsanteile an die jeweiligen Erwerber. Infolge des nach § 13b UStG vorgesehenen Reverse-charge-Verfahrens schuldet sodann jeder Erwerber die auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Umsatzsteuer, es besteht keine Gesamtschuld und keine GbR.